Ferienlohnabrechnung bei Arbeitnehmer/innen im Stundenlohn
Veröffentlicht am 30. Januar 2017
Sachlich
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Sehr unregelmässige Arbeitseinsätze in einem Teilzeitarbeitsverhältnis (womöglich gar bei mehreren Arbeitgebern);
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in einem Vertrag auf Abruf (mit genügend Freizeit und Erholungszeit zwischen den Arbeitseinsätzen);
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sowie bei befristeten Verträgen mit maximaler Dauer von 3 Monaten, wo der Ferienanspruch klein und die Vertragsdauer kurz ist.
Formell
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Spezielle vertragliche Vereinbarung über die Ferienabgeltung;
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Klare Differenzierung von Ferienentschädigung und Arbeitslohn sowohl im Arbeitsvertrag als auch in den periodischen Lohnabrechnungen;
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Angabe des Prozentsatzes oder des Betrages der Ferienentschädigung
Empfehlung
Schon bei einigermassen regelmässiger Arbeit ist die Bezahlung des Ferienlohns monatlich mit einem prozentualen Zuschlag zum Arbeitslohn nicht mehr zulässig. Hier sind die Ferien als bezahlte Freizeit zu gewähren, indem der Ferienlohn erst
bei Ferienbezug bezahlt wird.
Damit in den Ferien der Ferienzweck auch finanziell erfüllt werden kann, ist selbst bei unregelmässigen Beschäftigungen zu empfehlen, den Ferienzuschlag zwar auf jeder Lohnabrechnung zu berechnen und auszuweisen, jedoch erst bei Ferienbezug
auszuzahlen.
Bezahlt der Arbeitgeber den Ferienlohn ohne die Ferien als freie Zeit zu gewähren, so verletzt er seine Pflicht und muss bei Vertragsende die nicht bezogenen Ferientage nochmals bezahlen.
Bei Missachtung dieser Regelung trägt der Arbeitgeber das Risiko doppelter Ferienzahlung.
(Quelle: Lehrgang zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Gregor Ruh)